D E U T S C H - H I S P A N I S C H E  G E S E L L S C H A F T  E.V.
S O C I E D A D    H I S P A N O - A L E M A N A
S O C I E D A D E    H I S P A N O - A L E M Ã

( F U N D A D A    1 9 1 6    G E G R Ü N D E T ) 

 

SATZUNG / ESTATUTOS

Stand 22. Oktober 2020

 

Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V.
(gegründet am 29. September 1950 als Nachfolgegesellschaft
der Deutsch-Spanischen Gesellschaft e.V. von 1916)

Satzung

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 1982, geändert von den Mitgliederversammlungen am 14. November 1996, am 04. November 1997, am 02. Juli 2001, am 07. Juli 2004, am 13. Juli 2017 und am 22. Oktober 2020.

§ 1   Name und Sitz

1)
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München. Er kann mit anderen Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielsetzung Mitglied eines Dachverbandes solcher Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland sein.

2)
Die Errichtung von Zweigstellen in anderen deutschen Städten und in anderen Ländern ist möglich.

§ 2   Vereinszweck

1)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung; ihre Tätigkeit hat zum Ziel, die kulturellen, wirtschaftlichen und menschlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der hispanischen Welt, also dem spanisch-portugiesischen Sprachraum, enger und vielfältiger zu gestalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Art, z. B. Vorträge oder Gesprächsrunden über Geschichte, Kultur, Geografie, über gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Gegebenheiten der spanisch und portugiesisch sprechenden Länder oder Veranstaltungen zur Pflege und zur Auseinandersetzung mit dem Brauchtum und dem Liedgut des entsprechenden Sprachraums;

– Vermittlung von Kontakten und Informationen zwischen den Angehörigen des deutschen und des spanischen oder portugiesischen Sprachraums, z. B. Organisation von Veranstaltungen zur Pflege der Sprachen und zur Förderung des gegenseitigen Verstehens, insbesondere in Zusammenarbeit mit den in Deutschland ansässigen Angehörigen des spanischen und portugiesischen Sprachraums;

– Zusammenarbeit mit den in Deutschland und in anderen Ländern bestehenden Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

2)
Zum Vereinszweck gehören auch alle einschlägigen Maßnahmen, die das Präsidium im Interesse der Gesellschaft für zweckmäßig erachtet.

3)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3   Mitgliedschaft

1)
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu ihren Zielen bekennt.

2)
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung erworben. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

3)
Glaubt das Präsidium, einem Aufnahmeantrag nicht entsprechen zu können, so hat es das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4   Ende der Mitgliedschaft

1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2)
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

3)
Bei schwerem Verstoß eines Mitgliedes gegen die satzungsmäßigen Ziele der Gesellschaft oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes kann das Präsidium seinen Ausschluss beschließen unter Berichterstattung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

4)
Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5)
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung von Beiträgen oder Zuwendungen.

§ 5   Ehrenmitgliedschaft

Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen unter Berichterstattung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 6   Vereinsorgane

Organe der Gesellschaft sind

1)
Die Mitgliederversammlung
2)
Das Präsidium

§ 7   Ordentliche Mitgliederversammlung

1)
Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin mit der Mitteilung der Tagesordnung und einem Hinweis auf § 10, Abs. 1 der Satzung an die letzte bekannte Anschrift abgesandt werden.

2)
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 8 Tage vor der Zusammenkunft schriftlich eingegangen sein.

3)

Mitgliederversammlungen können auch ganz oder teilweise virtuell abgehalten werden, wenn aufgrund höherer Gewalt (z.B. Pandemie) eine persönliche Abhaltung nicht möglich ist.

 

§ 8   Außerordentliche Mitgliederversammlung

1)
Der Präsident muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und des Zweckes der Versammlung schriftlich beantragt.

2)
Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 7.

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

A)
Der Mitgliederversammlung obliegt:

1) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

2) die Entlastung des Präsidiums

3) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums

4) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter

5) die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

6) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft

7) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

B)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10   Beschlussfassung

1)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann schriftlich übertragen werden. Es können bis zu drei Stimmen bei einem anwesenden Mitglied vereinigt werden.

3)
Satzungsänderungen und Beschlüsse des im § 9, Ziffer 5, 6 und 7 angeführten Inhalts bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht sonst in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 11   Präsidium

1)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden Präsidialmitglied, das auch als Schriftführer fungiert, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Präsidialmitgliedern (Beisitzer).

2)
Die Mitglieder des Präsidiums werden in getrennten Wahlgängen ermittelt; die Wahl der Beisitzer ist auch als Blockwahl möglich. Das Präsidium wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Ist eine Neuwahl aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger externer Hinderungsgründe nicht möglich, bleibt das Präsidium so lange geschäftsführend im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3)
Das Präsidium bestimmt die Organisation, die Richtlinien für die Durchführung der Gesellschaftsaufgaben und führt die laufenden Geschäfte.

4)
Präsident, Vizepräsident, geschäftsführendes Präsidialmitglied und Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft in der Weise, dass je zwei Personen gemeinsam zeichnen.

5)
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident oder das geschäftsführende Präsidialmitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Tätigkeit des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Interesse der Gesellschaft entstehende Auslagen werden ersetzt.

6)
Die Haftung des Präsidiums richtet sich nach § 31 BGB.

§ 12   Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnungen sind regelmäßig durch zwei Vereinsmitglieder zu prüfen, die nicht dem Präsidium angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für jeweils ein Haushaltsjahr gewählt; dies gilt auch für die für jeden Prüfer zu wählendem Stellvertreter.

§ 13   Kuratorium

1)
Zur Unterstützung der Arbeit der Gesellschaft kann ein Kuratorium gebildet werden.

2)
Dem Kuratorium sollen vor allem Persönlichkeiten angehören, die aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer praktischen Erfahrung die Gesellschaftszwecke fördern können und bereit sind, die Arbeit der Gesellschaft durch Rat und Tat zu unterstützen.

3)
Das Kuratorium kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden benennen.

4)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium berufen bzw. abberufen.

§ 14   Beiträge

1)
Das Präsidium bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

2)
Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig.

§ 15   Auflösung der Gesellschaft – Vereinsvermögen

1)
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.

2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Gesellschaft an die Max-Planck-Gesellschaft Göttingen/München übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3)
Die Mitgliederversammlung kann die Übertragung des Vermögens auch an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft beschließen, die es für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

4)
Die Beschlüsse über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens dürfen nur nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.

 

§ 16   Sonstiges

1)
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

3)
Sollte der Registerrichter oder das Finanzamt Änderungen verlangen, so ist das Präsidium ermächtigt, diese Änderungen ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.


München, den 22.10.2020

Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V., München
Postfach 100 441 – 80078 München
info@deutsch-hispanisch.dewww.deutsch-hispanisch.de